Zwingende Abgrenzung von Einnahmen aus dem Verkauf von Saisonkarten mittels passiver Rechnungsabgrenzung

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Saisonkarten für Folgeperioden vor dem Bilanzstichtag sind im Jahresabschluss zwingend als passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und somit abzugrenzen. Die Analyse der Jahresabschlüsse zeigt, dass einige Seilbahnunternehmen keine Abgrenzung von Saisonkarten vorgenommen haben. Abhängig vom Bilanzstichtag der Gesellschaft kann die fehlende Abgrenzung zu einer wesentlichen Verletzung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung führen.

Der Verkauf von Saisonkarten stellt im Sinne der Rechnungslegung eine fremde Vorleistung/Vorauszahlung für Leistungen des Seilbahnunternehmens dar. Liegt der Bilanzstichtag des Seilbahnunternehmens am Beginn oder kurz vor dem Beginn der Wintersaison kommt es zu der Situation, dass Einnahmen vor dem Bilanzstichtag erzielt werden und die Leistung des Seilbahnunternehmens teilweise oder zur Gänze nach dem Bilanzstichtag erbracht wird. Gemäß UGB sind im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zwingend abzugrenzen, soweit sie einen Ertrag für eine (einigermaßen) bestimmbare Zeit nach diesem Tag darstellen, weil die Leistung (teilweise) durch das bilanzierende Unternehmen erst nach dem Bilanzstichtag erbracht wird.

Ein Ausweis als erhaltene Anzahlung unter den Verbindlichkeiten kommt mangels Zielschuldverhältnis nicht in Betracht. Die Abgrenzung hat über die passive Rechnungsabgrenzung zu erfolgen. Auch im aktuellen Bilanzposten-Kommentar von Kanduth-Kristen | Fritz-Schmied (2017) werden Dauerkarten als klassisches Beispiel für passive Rechnungsabgrenzungsposten genannt. Die erforderliche Abgrenzung von Saisonkarten ist auch steuerrechtlich durchzuführen. Eine erstmalige Abgrenzung von Saisonkarten führt somit auch zu einem Stundungseffekt bei einkommensabhängigen Steuern.

Mehr Informationen finden Sie in unserer Brancheninfo Seilbahnunternehmen

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