Tax News – Steuerreform 2020 bringt Änderungen

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung | Innsbruck | Tirol

Die Steuerreform 2020 führt zu einer Vielfallt an steuerlichen Änderungen, welche mit dem Jahr 2020 in Kraft treten. Wir haben für euch die wichtigsten Änderungen sowie die daraus resultierenden Vorteile für Steuerpflichtige, hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer, kurz zusammengefasst:

Umsatzsteuer – Änderungen

Erhöhung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Steuerreform erhöht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Die sogenannte Kleinunternehmerbefreiung bewirkt eine Befreiung des Unternehmers von der Umsatzsteuer, dadurch führt der Unternehmer keine Umsatzsteuer ab und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuern geltend machen. Um die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, darf jedoch eine jährliche Umsatzgrenze nicht überschritten werden. Diese Umsatzgrenze liegt derzeit noch bei EUR 30.000 und wird in 2020 auf EUR 35.000 erhöht.

Vorteil für Steuerpflichtige: Verwaltungseinsparung sowie mögliche steuerliche Vorteilhaftigkeit

Einkommensteuer – Änderungen

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2020 wird die Grenze für die Qualifikation als geringwertiges Wirtschaftsgut erhöht. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen nicht über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sondern können gänzlich und sofort im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Die Grenze für die Einordung als geringwertiges Wirtschaftsgut liegt derzeit noch bei EUR 400 und wird in 2020 auf EUR 800 erhöht.

Vorteil für Steuerpflichtige: Vereinfachung und Verwaltungseinsparung sowie mögliche steuerliche Vorteile

Option der Pauschalierung für Kleinunternehmer

Die Steuerreform führt eine neue Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer (siehe oben), die gewerbliche oder selbständige Einkünfte erzielen, ein. Derzeit müssen Kleinunternehmer eine vollständige Einkommensteuererklärung mit einzeln angeführten Betriebsausgaben abgeben. Dies ändert sich jedoch in 2020 durch die Einführung einer neuen Pauschalierungsmöglichkeit, welche eine Pauschalierung der Betriebsausgaben mit 45 Prozent für produzierende Unternehmen und mit 20 Prozent für dienstleistende Betriebe erlaubt. Darüber hinaus können nur mehr der Gewinn-Grundfreibetrag sowie Sozialversicherungsbeiträge gewinnmindernd abgesetzt werden. Weiters ist die Pauschalierung auch anwendbar, wenn die Kleinunternehmerbefreiung der Umsatzsteuer nicht in Anspruch genommen wird. Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind jedoch von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen. Ob die Inanspruchnahme der neuen Pauschalierungsmöglichkeit oder die Aufstellung einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steuerlich vorteilhafter ist, muss jeweils im Einzelfall, anhand einer Vergleichsrechnung, beurteilt werden.

Vorteil für Steuerpflichtige: Verwaltungsvereinfachung sowie mögliche steuerliche Vorteile

Einkommensteuer-Vorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat

Seit 1. Juli 2019 können Einkommensteuer-Vorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat beglichen werden und müssen nicht mehr manuell überwiesen werden. Durch die Möglichkeit des SEPA-Lastschriftmandats können zukünftig Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumniszuschläge vermieden werden.

Dazu müssen Steuerpflichtige dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Das SEPA-Lastschriftmandat für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann durch Ausfüllen eines Formulars in FinanzOnline oder eines Online-Formulars (https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=5fda59c226ca4d838f89a363069c7169&pn=B7d0039a41419446ab3cb6b21abd4105e) erteilt werden. Das Online-Formular muss ausgefüllt, ausgedruckt und anschließend über den Postweg an das zuständige Finanzamt gesendet werden. Alternativ kann das Formular in FinanzOnline ausgefüllt und dann über FinanzOnline übermittelt werden.
Diese Formulare können jedoch nicht vom Steuerberater ausgefüllt und eingereicht werden, da dies nur durch den Steuerpflichtigen selbst möglich ist. Weiters ist das SEPA-Lastschriftmandat nur für Einkommensteuer-Vorauszahlungen möglich und kann nicht für andere Abgaben beantragt werden. Auch Einkommensteuer-Nachzahlungen, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben können, müssen weiterhin überwiesen werden.